ÖVV bei neuem EU-Projekt für Good Governance federführend

  • 16. Dezember 2020

Der Österreichische Volleyballverband (ÖVV) hat mit „Good Governance implementation in Volleyball – Go²Volleyball“ ein zukunftsweisendes EU-Projekt initiiert! Als Partner mit an Bord sind die italienische Volleyball Liga (Lega Pallavolo Série A), die Volleyballverbände Kroatiens (HOS-CVF) sowie Schottlands (SVA), die belgische Anwaltskanzlei „Cresta“ und aus Polen das „Institute for Sport Governance“ (ISG).

„Die Idee von Go²Volleyball ist, Good Governance im europäischen Volleyball zu etablieren und zu vereinheitlichen, Standards für Vereine, Verbände und  Institutionen zu erarbeiten“, erläutert ÖVV-Präsident Gernot Leitner. In weiterer Folge wird das Projekt in ein Zertifikat münden, das den Stakeholdern bei Erfüllung der gemeinsamen Good Governance-Richtlinien ausgestellt wird. Ein innovatives Belohnungssystem soll zusätzlich Anreiz bieten. „Dieses Projekt“, ist Leitner überzeugt, „wird einen Modernisierungsschub im europäischen Volleyball bewirken!“

Nicht weniger als 1.100 verschiedenste Projekte wurden über Erasmus+ bei der Europäischen Union eingereicht, nur 121 schließlich ausgewählt. Go²Volleyball  wird von der EU mit 262.000 Euro gefördert. Der Start ist im Jänner mit einem Kick-off-Meeting in Wien geplant. Die Laufzeit beträgt zweieinhalb Jahre.

„Dieses Projekt ist richtungsweisend. Go²Volleyball wird sich für eine konkrete und effektive Umsetzung der Good Governance-Grundsätze einsetzen“, erklärt ÖVV-Generalsekretär Philipp Seel und ÖVV-Sportdirektor Gottfried Rath-Zobernig ergänzt: „Ein wesentlicher Punkt wird sein, Fans, Spieler, Vereine, FunktionärInnen und Sportbehörden regelmäßig einzuladen, ihre Gedanken mit uns zu teilen, da natürlich Good Covernance auch für sie relevant ist und wir sie an Bord holen wollen!“

Unter Good Governance versteht man gemeinsame Richtlinien zu Themen wie Transparenz, Verantwortlichkeit, aber auch Effizienz und natürlich den Umgang mit sexualisierter Gewalt.

Die Unterstützung der Europäischen Kommission für die Erstellung dieser Veröffentlichung stellt keine Billigung des Inhalts dar, welcher nur die Ansichten der Verfasser wiedergibt, und die Kommission kann nicht für eine etwaige Verwendung der darin enthaltenen Informationen haftbar gemacht werden!

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